Satzung | Rhönklub Zweigverein Dipperz e.V.

Satzung

Rhönklub – Zweigverein Dipperz e.V.

§1
Sitz und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Rhönklub-Zweigverein Dipperz e. V.“ und hat seinen Sitz in 36160 Dipperz.
Er ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklub e.V. mit Sitz in Fulda.

2. Er soll im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist 36037 Fulda.

§ 2
Vereinszweck

Der Rhönklub will die Landschaft und die Kultur der Rhön vorrangig schützen, pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken; durch:
a) Erwandern der Heimat,
b) Anlage, Erhaltung und Markierung von Wanderwegen,
c) Umweltschutz und Naturschutz,
d) Heimatpflege, Wahrung und Förderung der heimatlichen Kultur,
e) Weiterbildung seiner Mitglieder.
Darüber hinaus will er durch Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit jungen Menschen eine Lebenshilfe geben.

2. Der Rhönklub ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell. Er fühlt sich der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet.

3.Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar „gemeinnützige Zwecke“ im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Rhönklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und ohne Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das Recht des Vorstandes geringfügige Entschädigungen (Auslagen u. ä.) für Vereinstätigkeiten zu zahlen bleiben unberührt.

§ 3
Mittelherkunft

Die Mittel zu Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) freiwillige Zuwendungen,
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) Erlöse aus Vereinsveranstaltungen.
Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages hat vorzugweise per Lastschrift spätestens bis zum 30. April für das laufende Kalenderjahr zu erfolgen, ausgenommen hiervon sind Beiträge im Eintrittsjahr.

§ 4
Verwendung der Mittel

Mittel des Rhönklubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Rhönklubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandgremiums geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Verkündungsorgan der Gemeinde Dipperz.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, sofern sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder unterstützt werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstandsgremium einberufen werden,
müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens drei Zehntel aller Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstandsgremium unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren:
a) das Vorstandsgremium, bestehend aus bis zu vier Personen
b) den/die Kassenwart/in,
c) den/die Schriftführer/in,
d) den/die Wanderwart/in,
e) den/die Wegewart/in,
f) den/die Kulturwart/in,
g) den/die Naturschutzwart/in,
h) den/die Jugendwart/in,
i) den/die Familienwart/in,
j) den/die Pressewart/in,
k) im Bedarfsfalle eine/n Leiter/in der Seniorengruppe,
l) im Bedarfsfalle einen Vergnügungsausschuss bestehend aus drei Personen,
m) zwei Kassenprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von drei Jahren, deren Wiederwahl nach Ablauf der Wahlperiode einmal möglich ist.
Sie kann jeweils eine/n Stellvertreter/in zu b – k wählen.
Die Gewählten müssen Mitglieder des Vereins sein.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen außerdem:
a) die Auflösung oder Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung des Kassenwarts/der Kassenwartin,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin und des Gesamtvorstandes,
e) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Beschlussfassung über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
3. In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 8
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit

1. In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

2. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 9
Der Vorstand

1. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus bis zu vier Mitgliedern (Vorstandsgremium).Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je eines dieser Mitglieder allein vertreten.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstandsgremium nach Abs. 1,
b) dem/der Kassenwart/in und
c) dem/der Schriftführer/in

3. Auf Grund der Aufgabenvielfalt gehören die verantwortlichen Personen aus den Fachbereichen neben den Personen nach Absatz 1 und 2 dem erweiterten Vorstand an:
a) der/die Wanderwart/in
b) der/die Wegewart/in
c) der/die Kulturwart/in
d) der/die Naturschutzwart/in
e) der/die Jugendwart/in
f) der/die Familienwart/in
g) der/die Presswart/in,
h) der/die Leiter/in der Seniorengruppe
Die Personen von a – h werden durch ihren/ihre Stellvertreter/in vertreten. 

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl  des Vorstands im Amt.

5. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

6. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung nebst Erstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
d) Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem Mitglied des Vorstandgremiums schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandgremiums, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstandgremiums geleitet. Kommt auf eine ordentliche Einladung keine beschlussfähige Vorstandsitzung zustande, so ist in kürzester Zeit eine neue Sitzung einzuberufen. Auf dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter/der Leiterin der Sitzung und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeitpunkt der Sitzung sowie die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Rhönklub-Zweigverein Dipperz e. V. stellt sich wie folgt dar:
a) Einzelmitgliedschaft,
b) Jugendmitgliedschaft bis zum 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitgliedschaft

§ 11
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen sein, sofern diese die Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2. Anträge auf Aufnahme im Rhönklub-Zweigverein Dipperz e. V. sind schriftlich an den -Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen einer Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf eine Begründung der Ablehnung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod.

5. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen; er wird mit dem Endes des Kalendervierteljahres rechtswirksam. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den geschäftsführenden Vorstand kann erfolgen:

a) wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als drei Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.
b) bei Verstoß des Mitglieds gegen den Zweck und die Interessen des Vereins in grob fahrlässiger Weise,
c) bei Missachtung von Vereinsbeschlüssen,
d) bei Verstoß gegen die Satzung.
Die Entscheidung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

8) Der Ausschließungsbeschluss wird per Einschreiben mitgeteilt.

9) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

§ 12
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen vom Vorstand ernannt werden, die sich um die Heimataufgabe in der Rhön, innerhalb und außerhalb des Rhönklub-Zweigvereins besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 13
Rechnungswesen

1. Der/die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er/Sie darf Auszahlungen nur dann leisten, wenn ein Mitglied des Vorstandgremiums dies genehmigt hat.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Kalenderjahres legt er/sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

§ 14
Kassenprüfer

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte zeitnah vor der Jahresshauptversammlung zu prüfen.

§ 15
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden  Mitglieder erforderlich.

2. Solange sieben Mitglieder zur Fortsetzung des Vereins entschlossen sind. ist die Auflösung des Vereins ausgeschlossen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins darf dessen Vermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten anderen Körperschaft zufließen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vorrangig fällt das Vermögen an den Gesamt-Rhönklub, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (§ 2). Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn der Rhönklub aufgelöst oder aufgehoben wird.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung und deren Änderungen

1. Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 17. 06. 1999 satzungsgemäß angenommen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Ändert die Mitgliederversammlung eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

Dipperz, den 17. 06. 1999

Anmerkung: Durch die von der Mitgliederversammlung am 11. 4. 2019 beschlossene 1. Änderungssatzug wurde die Satzung vom 17. 6. 1999 geändert. Die Änderungen sind in der vorstehenden Satzung enthalten.

Heike Diegelmann
Vorstandsmitglied